Zivilrecht
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Dr. Oliver Fröhlich LL.M.
Rechtsanwalt
Hier ist die Rechtslage eindeutig:
Ist die private Internetnutzung ausdrücklich gestattet, darf Ihr Vorgesetzter die Nutzung nicht überprüfen. Er darf weder Ihren Browserverlauf kontrollieren noch Ihre anschauen. Dies ergibt sich aus dem Datenschutzrecht und dem Fernmeldegeheimnis.
Der Ausspruch des Misstrauens begründet allein noch keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung muss ohnehin schriftlich erfolgen.
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