Zivilrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Gemäß § 661a BGB können Sie einen Gewinn, der Ihnen zugesagt wurde, herausverlangen. Hierfür dürfen von Ihnen weder Gebühren o.ä. noch ein Kauf von irgendetwas verlangt werden.
Wenn man von Ihnen laufend Zahlungen und Käufe verlangt, so weist dies darauf hin, dass man hier lediglich versucht, an Ihr Geld heranzugelangen. Es handelt sich um eine unseriöse Geschäftspraxis und aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Betrugsversuch.
Ich empfehle Ihnen daher, keinerlei Zahlungen zu leisten und lediglich einen Gewinn entgegenzunehmen, wenn Ihnen dieser kostenfrei überlassen wird, denn nur d***** *****delt es sich um einen Gewinn.
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