Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn eine Partei verstirbt, dann wird nach § 239 ZPO erst einmal unterbrochen. Das Verfahren wird dann durch den Erben wieder aufgenommen und weitergeführt. Der Prozess wird dann also durch Ihren Cousin, wenn dieser das Erbe annimmt, weitergeführt.
Der Cousin tritt nach § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Wenn er den Anwalt des Verstorbenen also weiterhin mit der Angelegenheit beauftragt, so muss er die Anwaltsgebühren nicht nocheinmal bezahlen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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