Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Der besondere Wuchertatbestand des § 138 Absatz 2 BGB erfordert stets ein besonderes Ausnutzen einer Zwangslage.
§ 138 Absatz 2 BGB bindet das Vorliegen eines Wuchers somit stets an das Erfordernis eines entsprechenden Vorsatzes des Wucherers.
Um die oftmals mangelnde Beweisbarkeit dieses subjektiven Tatbestandes zu beheben, behilft sich die Rechtspraxis des so genannten wucherähnlichen Geschäfts, das dogmatisch dem Anwendungsbereich des § 138 Absatz 1 BGB zugeordnet wird.
Hierbei wird aus dem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein tatsächlicher Schluss auf das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung des Wucherers gezogen.
Näheres unter folgendem Link mit entsprechender Rechtsprechung des BGH:
https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr178_08.htm
Allerdings hilft dieser Kunstgriff der Rechtsprechung uns in casu leider auch nicht weiter, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 138 Absatz 1 BGB (wucherähnliches Geschäft) wäre die Annahme, dass Leistung und Gegenleistung des streitgegenständlichen Übertragungsvertrages in einem groben Missverhältnis stehen!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt