Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Der RA würde sich dann dem Vorwurf einer Strafbarkeit aussetzen, wenn er positive Kenntnis davon besitzt, dass der eingeforderte Rechnungsbetrag zu Unrecht geltend gemacht wird oder tatsächlich nicht besteht.
Der bloße Umstand, dass der anwaltlichen Zahlungsaufforderung keine Rechnung beiliegt oder eine zuordnungsfähige Rechnungsnummer nicht konkret benannt wird, ist demgegenüber strafrechtlich irrelevant.
Dieser Umstand berechtigt indes zur Zurückweisung der Forderung, denn in diesem Fall ist die Forderung in keiner Weise substantiiert und unter Beweis gestellt.
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, wenn Sie keine Nachfrage haben, denn nur dann erhalte ich von Justanswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt