Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist die Rechtslage wie folgt einzuschätzen:
Nehmen Sie in dieser Sache schnellst möglichst Kontakt mit der Gerichtsvollziehern auf.
Eine Vollstreckung ist nur möglich, wenn zuvor ein gerichtlicher Titel erstritten wurde. Dies kann entweder über einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil erfolgt sein.
Allerdings hätte in vorgenannten Verfahren eine amtliche Zustellung in Sie in Person erfolgen müssen. Ist dies nicht geschehen, ist der Vollstreckungstitel fehlerhaft. Die Vollstreckung kann angegriffen werden.
Im Kern stellt sich die Frage, ob sie der richtige Vollstreckungsgegner sind oder ob es sich um eine Verwechslung handelt und/oder sie aufgrund der fehlerhaften Zustellung des ergangenen Titels hiergegen Rechtsmittel erheben.
Auf jeden Fall müssen Sie nicht auf eine Schuld bezahlen, die Sie nicht begründet haben.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-