Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer.
Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Es ist nicht einfach, eine Beurteilung zu einem laufenden Verfahren abzugeben, in welchem man weder die Prozessakte der 1. Instanz noch die Akte der Berufungsinstanz einsehen kann.
Recht ist nie mit einem einfachen ja/nein beurteilbar.
Maßgeblich ist, in welchem Umfang das Gericht die von Ihnen vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel im Rahmen der Berufung zulässt. Dies hängt insbesondere vom Vortrag und von dem Verfahrensgang in 1. Instanz ab.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen und zur Vermeidung der Verzögerung des Verfahrens ist dringend anzuraten, sämtliche Beweise, welche Ihre Berufung stützen zu einem frühest möglichen Zeitpunkt dem Berufungsgericht und somit auch der Gegenseite zu übermitteln.
Daher sollten Sie auch die besagte E-Mail noch vor der Stellungnahme der Gegenseite nachreichen.
Dann kann die Gegenseite auf diese sogleich in ihrer Stellungnahme Bezug nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-