Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider erfüllt das Verhalten des Tierarztes nicht den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB.
Dieser setzt nämlich als Vermögensdelikt voraus, dass es dem Handelnden darum geht, mittels des Vorspiegelns wahrheitswidriger Tatsachen sich einen rechtsiwdrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Dem Tierarzt müsste es folglich darum gegangen sein, einen solchen rechtswidrigen Vermögensvorteil durch seine mangelhafte/lückenhafte Aufklärung zu erstreben.
Diese Voraussetzungen liegen leider nicht vor mit der Folge, dass ein Betrug ausscheidet.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt