Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie haben sich unter den gegebenen Umständen ersichtlich nicht eines Betruges strafbar gemacht, und Sie können daher völlig unbesorgt sein.
Wenn Sie es in den zurückliegenden Jahren öfters und im Einvernehmen mit Ihrem Ex-Freund so gehandhabt haben, dass bestimmte Beträge noch von dem Konto abgebucht wurden, dann fehlt es schon von vornherein an jeglicher Betrugshandlung und ebenfalls an jeglichem Betrugsvorsatz Ihrerseits!
Dass dies stets mit Billigung Ihres Ex-Freundes erfolgte, ergibt sich hierbei schon aus der unstreitigen Tatsache, dass er Ihnen über die Rückbuchung immer Bescheid gegeben hat.
Dann aber konnten und mussten Sie davon ausgehen, dass Ihr Ex-Freund hiermit auch einverstanden war.
Sie haben sich folglich auch nicht strafbar gemacht, so dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie zwingend gemäß § 170 Absatz 2 StPO einzustellen ist.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt