Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie sind nicht zur Zahlung verpflichtet.
Zwar sind die der Beförderung zugrunde liegenden Tarifbestimmungen und Besonderen Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetrieb rechtlich nicht zu beanstanden.
Ihr Sohn trifft jedoch kein Verschulden daran, dass er den Berechtigungsschein anlässlich der Kontrolle vorzeigen konnte, und er hat auch seine Verpflichtung zu einem späteren Vorweisen des Dokuments (=innerhalb der 7-Tagesfrist) nicht schuldhaft verletzt.
Da Ihr Sohn nämlich tatsächlich noch gar nicht in Besitz des Dokuments war, und da dessen Ausfertigung durch innerbetriebliche Verzögerungen der Schule begründet war, konnte er den Berechtigungsschein objektiv nicht vorzeigen, bzw. später beibringen.
Die hier durch den Schulwechsel und durch die seitens der Schule verschuldeten Verzögerungen sind sämtlich Umstände, die gänzlich außerhalb des Einflussbereiches Ihres Sohnes liegen, sondern die vielmehr ausschließlich dem rechtlichen Verantwortungsbereich der Schule zuzuordnen sind.
Ihr Sohn hat daher das Nichtmitführen des Berechtigungsscheines rechtlich in keiner Weise zu vertreten, also verschuldet mit der Folge, dass er hierfür auch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Anwaltlich ist daher anzuraten, dass Sie die Forderung schriftlich (Einschreiben) unter ausdrücklicher Berufung auf die hier dargestellte Rechtslage zurückweisen.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt