Zivilrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Kunde,
gerne beantworte ich ihre Frage wie folgt:
Eine wirksame Zustellung an den Adressaten des Mahnbescheides durch die Postzustellung an den Nachbarn ist nicht erfolgt, da dieser nicht Empfangsbevollmächtigter des Adressaten des Mahnbescheids für diese Zustellung gewesen ist. Das Mahngericht wird deshalb erneut die Zustellung an den Adressaten des Mahnbescheids veranlassen. Der Auftraggeber kann, er muss aber nicht durch das Mahngericht darüber informiert werden. Der Bekannte wird durch das Mahngericht kontaktiert im Hinblick darauf, ob er zum Empfang des Mahnbescheides durch dessen Adressaten bevollmächtigt war. Hierüber muss er wahrheitsgemäß dem Mahngericht Auskunft erteilen. Mehr aber nicht.
Ich hoffe ihre Frage dadurch beantwortet zu haben. Fragen Sie gerne nach, wenn es unklar geblieben ist.
Zuletzt darf ich Sie höflich um eine positive Bewertung meiner Antwort bitten, damit meine Leistung vergütet wird.
Mit freundlichen Grüßen
K. Severin
Rechtsanwalt