Vielen Dank für ihren Nachtrag.
grundsätzlich ist es auch nach der Änderung des Bundesmeldegesetzes so, dass der Hauptwohnsitz des Soldaten am Standort zu nehmen ist.
Ihren Angaben entnehme ich, dass der Hauptwohnsitz sich immer noch in der Stadt A befindet, so dass sie sich gegebenenfalls nicht umgemeldet haben.
Wenn Sie die Angelegenheit als so belassen, würden sie zumindest nach dem bisherigen Eintragungen hier im Rahmen der Wahl zugelassen werden.
Ob die Wahl sodann gegebenenfalls nachträglich noch angefochten werden kann, wenn sich herausstellt, dass dies eigentlich nicht der Hauptwohnsitz gewesen wäre, kann durchaus möglich sein
Rein rechtlich ist es so, dass lediglich einige Ausnahmenregelungen in § 27 Bundesmeldegesetz die Möglichkeit geben, den Hauptwohnsitz nicht am Standort zu nehmen, zum Beispiel wenn die Unterkunft nicht länger als 12 Monate bezogen wird. Dies dürfte allerdings nur dann gelten, wenn die Gesamtdauer hier nicht 12 Monate unterschreitet. Man könnte versuchen, hier die Auslegung so darzustellen, dass die Restdauer hier 12 Monate nicht besteht.
Des weiteren sollten Sie gegebenenfalls bei einer Ummeldung auch umfangreich darlegen, dass der Lebensmittelpunkt, gerade zum Beispiel bei einem nur geringen Entfernung zum Standort, gerade in der Stadt A liegen würde. Dies ist allerdings rein rechtlich nicht besonders relevant.
Von daher würde von der rechtlichen Seite wohl eher erst durch den Austritt aus der Bundeswehr hier die Möglichkeit geschaffen werden, den Hauptwohnsitz auch wieder juristisch korrekt in der Stadt A zu nehmen, da sie solange sie der Bundeswehr zugehörig sind und an dem Standort eingegliedert sind, hier ihren Hauptwohnsitz rechtlich haben.
Eine Möglichkeit kann vielleicht auch darin gesehen werden, wenn Sie keine Residenzpflicht mehr im Standort haben oder im Rahmen des Berufsförderungsdienstes überhaupt nichts mehr mit dem Standort zu tun haben.
Leider kann ich Ihnen hier nichts Besseres berichten. Sie können jedoch gerne versuchen, über das Einwohnermeldeamt noch weitere Dinge in Erfahrung zu bringen.
Gerne stehe ich Ihnen auch weiter hin zur Verfügung, sollten weitere Informationen notwendig sein. Über ihre positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße