Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Streitwert (Gegenstandswert) richtet sich nach dem Wert des wettbewerbswidrigen Handels und wäre in Höhe von EUR 5.000,- jedenfalls gerechtigt gewesen. Der Anwalt hätte auch einen Streitwert von bis zu EUR 10.000,- abrechnen können, wobei dies im Einzelfall noch zu überprüfen gewesen wäre. Für die anfallenden Kosten hätten Sie in Vorleistungen treten müssen, so dass aus Ihrer Sicht die pauschale Abrechnung günstiger gewesen ist.
Die Vertragsstrafe ist hierbei nicht mit dem Streitwert zu verwechseln, gibt aber auch ein Indiz für die Höhe des Streitwertes. Insoweit wird hier auch eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,- anzusetzen sein, die für den Fall einer gerichtlichen Klärung überprüfbar ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Antwort positiv bewerten, wenn Sie mit dieser zufrieden sind. Sollte meine Antwort Ihre Frage noch nicht vollständig beantworten oder Sie noch Fragen haben, fragen Sie nach bevor Sie eine Bewertung abgeben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter