Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Abmahnung ist hier nicht missbräuchlich, da hier nicht im Vordergrund stand einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten entstehen zu lassen, sondern den Konkurrenten auf ein Fehlverhalten hinzuweisen. Durch die unterschriebene Unterlassungserklärung wurde dies auch anerkannt. Insoweit hat der Konkurrent selbst bestätigt, dass die Abmahnung nicht missbräuchlich war.
2. Hinsichtlich der Kosten sehe ich diese als sehr moderat. Hätte der Anwaltskollege nach einem Gegenstandswert abgerechnet wären weitaus höhere Kosten angefallen. Eine Erstberatung kann hierbei mit bis zu EUR 190,- zzgl. UST abgerechnet werden. Daher sind auch diese Kosten in Ordnung und durch die Gegenseite zu erstatten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Antwort positiv bewerten, wenn Sie mit dieser zufrieden sind. Sollte meine Antwort Ihre Frage noch nicht vollständig beantworten oder Sie noch Fragen haben, fragen Sie nach bevor Sie eine Bewertung abgeben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter