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abogado_berlin ist jetzt online.
Sachverhalt Der Antrag an das BVA auf zeitweilige Freistellung
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Sachverhalt: Der Antrag an das BVA auf zeitweilige Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung eines BAföG-Darlehens aufgrund der Unterschreitung des derzeit gültigen Freibetrags von EUR 1.070,00 aufgrund eines derzeit in PLN (Polnischen Zloty) eingehenden Gehalts wurde abgelehnt mit der Begründung, daß bei der Zugrundelegung des derzeit gültigen Verbrauchergeldparitätskurses keine Unterschreitung des Freibetrages vorliege und das Statistische Bundesamt der Ersteller dieser Verbrauchergeldparität sei. Das Statistische Bundesamt bestätigte allerdings, dass die Berechnung der Verbrauchergeldparität und der daraus resultierenden Verbrauchergeldparitätenkurstabelle zum 01 Januar 2010 eingestellt wurde. Mein daraufhin gegen den Bescheid des BVA eingelegter Widerspruch wurde unter erneuter Bezugnahme auf die Verbrauchergeldparität und die Gültigkeit eines Gerichtsurteils des VG vom 06.07.1995, Nr. 5 K 2850/93, abgelehnt und mir mitgeteilt, ich könne lediglich eine Klage gegen diesen Widerspruchbescheid einlegen. Bitte teilen Sie mir mit, ob dieser Widerspruchbescheid überhaupt gültig ist, da dem BVA der Nachweis bzgl. der Nichtexistenz der Verbrauchergeldparitätenkurstabelle zusammen mit dem Widerspruch vorgelegt wurde, und ob mir andere Mittel der Widerspruchsablehnung möglich sind, da eine Klage gegen das BVG nicht in meinen finanziellen Möglichkeiten liegt - was dem BVA bekannt ist. Vielen Dank XXXXX XXXXX für Ihre Hilfe, mit freundlichen Grüßen
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Experte:
abogado_berlin
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
danke XXXXX XXXXX Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nein, einzige Möglichkeit der Anfechtung bleibt die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht. Dafür können Sie allerdings Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie keine ausreichende Mittel für das Verfahren haben.
Wenn Sie nicht klagen, dann wird der Bescheid bestandskräftig.
Der Bescheid ist auch nicht nichtig. Wäre nichtig, sollten Sie allerdings auch Klage erheben, sonst kann aus einem nichtigen Verwaltungsakt ohnehin vollstreckt werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben
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Experte:
abogado_berlin
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Haben Sie Nachfragen?
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
bitte teilen Sie mir mit, wie der Part 'Wäre nichtig, sollten Sie allerdings auch Klage erheben, ...' zu verstehen ist.
Ist damit gemeint, dass der Bescheid aufgrund der nachgewiesenen, da vom Statistischen Bundesamt bestätigten, Nichtexistenz der Verbrauchergeldparitätenkurstabelle nichtig wäre, dies aber durch das Urteil des VG bestätigt werden müsste, damit nicht vollstreckt werden kann?
Mit freundlichen Grüßen
Patricia Rose
Experte:
abogado_berlin
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Nein: ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Dies ist hier nicht offensichtlich im rechtlichen Sinne.
Die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes muss für einen unvoreingenommenen verständigen Beobachter ohne Weiteres erkennbar sein. Es darf nach Lage der Dinge für einen solchen Durchschnittsbetrachter nicht die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der Bescheid doch rechtmäßig sein könnte (Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, § 44 Rn. 17).
Aus Ihrer Argumentation lässt sich keine Nichtigkeit erkennen.
Aber, sollte der Bescheid nicht sein (was ich ausschließen würde), dann wäre hier ohnehin zu klagen, da bis zur Feststellung einer etwaigen Nichtigkeit, dieser bestehen bleibt.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Demnach wäre es als rechtmäßig/rechtsgültig zu betrachten, einen Kurs anzuwenden, der nachweislich nicht mehr existent ist, wie dies auch von der angeblich für die Erstellung verantwortliche Stelle bestätigt wurde?
Experte:
abogado_berlin
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Nein, das kann ich nicht ohne Weiteres beantworten. Mit Sicherheit lässt sich darüber streiten. Sie haben nur gefragt, ob gegen den Verwaltungsakt vorgegangen werden kann, ohne klagen zu müssen.
Die Prüfung der Aussichten auf Erfolg einer solchen Klage kann hier nicht geleistet werden.
Sie können mich aber unter
info (at) kanzlei-potsdamerplatz.de
für eine solche Prüfung kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage ist nunmehr beantwortet worden und bitte um Akzeptierung meiner Antwort.
abogado_berlin und 2 weitere Experten für Verwaltungsrecht sind bereit, Ihnen zu helfen.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Vielen Dank für Ihre Auskünfte.
Experte:
abogado_berlin
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Bitte.
Ich würde aber auf jeden Fall empfehlen, dass Sie mich kontaktieren. Die Kosten einer solchen Klagen sind nicht sehr hoch. Ich kläre Sie gerne auf
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