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ra-huettemann
ra-huettemann, Rechtsanwalt
Kategorie: Vertragsrecht
Zufriedene Kunden: 50292
Erfahrung:  RA seit 21 Jahren mit den Fachgebieten Verbraucherrecht, Mietrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht und Zivilrecht
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ra-huettemann ist jetzt online.

Sehr geehrter Herr Hüttemann, ich habe 22 eine neue

Diese Antwort wurde bewertet:

Sehr geehrter Herr Hüttemann,
ich habe im November 22 eine neue Einbauküche gekauft. Ein Monat nach der vollständigen Lieferung (März 23) ist mir ein kleiner Haarriss (Nur bei bestimmten Lichtverhältnissen sichtbar) in einer Arbeitsplatte aufgefallen (Ausgehend vom Ausschnitt des Kochfeldes). Auf meine Mängelrüge hat der Verkäufer mit einem Angebot zum Austausch auf Kulanz (1000€) geantwortet. Aus Sicht des Verkäufers handelt es sich nicht um einen Mangel, da ich die APL so abgenommen habe.
Ich gehe davon aus, dass der Mangel nicht durch uns hervorgerufen wurde und möchte deshalb meine Rechte zur Nachbesserung durchbringen.
Da ich keine Rechtschutzversicherung (nur meine Freundin aber der Vertragspartner der Küche bin ich) besitze, möchte ich den Fall so kosteneffizient/risikoarm wie möglich abschließen. Welche Möglichkeiten habe ich dazu?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.

Das müssen Sie nicht hinnehmen, denn Ihnen stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 434, 437, 439 BGB gegenüber dem Verkäufer zu, denn die Arbeitsplatte ist mit einem Sachmangel behaftet.

Dass ein solcher vorliegt, ist zweifelsfrei, denn wenn die Platte einen Haarriss aufweist, entspricht sie nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Dies räumt der Verkäufer auch implizit selbst ein, wenn er Ihnen ein "Kulanzangebot" unterbreitet.

Ihnen steht daher gemäß § 439 Absatz 1 BGB die Nacherfüllung zu, die auf Mangelbeseitigung (Reparatur) oder aber -sofern dies nicht möglich sein sollte - auf Ersatzlieferung (Bereitstellung einer mangelfreien Arbeitsplatte gleichen Typs) gerichtet ist.

Sämtliche Kosten dieser Nacherfüllung (insbesondere auch eine etwaige Abholung) fallen dem Verkäufer zur Last (§ 439 Absatz 2 BGB).

Sollte der Verkäufer die Ihnen gesetzlich zustehende Nacherfüllung verweigern, so können Sie von dem Vertrag umgehend zurücktreten und Kaufpreisrückzahlung beanspruchen.

Fordern Sie die Gegenseite daher vorab mittels E-Mail und sodann in nachweisbarer Form (Einschreiben!) zur Nacherfüllung auf.

Setzen Sie hierzu eine Frist von 14 Tagen ab Briefdatum, und kündigen Sie an, dass Sie nach Fristablauf wegen Verweigerung der Nacherfüllung von dem Vertrag zurücktreten werden.

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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann

Rechtsanwalt

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Kunde: hat geantwortet vor 10 Tagen.
Vielen Dank für die schnelle und präzise Rückmeldung! Ich möchte das Vorgehen so umsetzen, habe aber noch ein paar Fragen dazu:
1.Mir (dem Verkäufer ja vermutlich ebenso) liegt es natürlich fern vom Kaufvertrag zurückzutreten. Verstehe ich es also richtig, dass es hier nur darum geht einen klaren und konsequenten Standpunkt zu vermitteln - nicht jedoch die Küche tatsächlich wieder zurückzugeben?
2. Ich nehme an, dass der Verkäufer auch bereits einen Anwalt konsultiert hat, weil:
- In der Nachricht zum Kulanzangebot ist nämlich explizit geschrieben "Dieses Angebot ist ohne Anerkennung einer Rechtspflicht".
- Der Verkäufer streitet das vorhandensein eines Mangels ab.
Sollte der Verkäufer auch auf meine Mängelrüge per Einschreiben den Mangel nicht anerkennen, bin ich als Verbraucher dann in der Pflicht diesen Mangel durch einen Gutachter beweisen zu lassen um meine Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können?

1. Ja, es geht in der Tat um die Vermittlung eines klaren Rechtsstandpunktes.

2. Sie müssen das Vorliegen des Mangels nicht beweisen, denn kommt die gesetzliche Vermutungsregelung des § 477 BGB zustatten. Danach wird hier das Vorliegen eines Mangels gesetzlich vermutet!