Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das müssen Sie nicht hinnehmen, denn Ihnen stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 434, 437, 439 BGB gegenüber dem Verkäufer zu, denn die Arbeitsplatte ist mit einem Sachmangel behaftet.
Dass ein solcher vorliegt, ist zweifelsfrei, denn wenn die Platte einen Haarriss aufweist, entspricht sie nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Dies räumt der Verkäufer auch implizit selbst ein, wenn er Ihnen ein "Kulanzangebot" unterbreitet.
Ihnen steht daher gemäß § 439 Absatz 1 BGB die Nacherfüllung zu, die auf Mangelbeseitigung (Reparatur) oder aber -sofern dies nicht möglich sein sollte - auf Ersatzlieferung (Bereitstellung einer mangelfreien Arbeitsplatte gleichen Typs) gerichtet ist.
Sämtliche Kosten dieser Nacherfüllung (insbesondere auch eine etwaige Abholung) fallen dem Verkäufer zur Last (§ 439 Absatz 2 BGB).
Sollte der Verkäufer die Ihnen gesetzlich zustehende Nacherfüllung verweigern, so können Sie von dem Vertrag umgehend zurücktreten und Kaufpreisrückzahlung beanspruchen.
Fordern Sie die Gegenseite daher vorab mittels E-Mail und sodann in nachweisbarer Form (Einschreiben!) zur Nacherfüllung auf.
Setzen Sie hierzu eine Frist von 14 Tagen ab Briefdatum, und kündigen Sie an, dass Sie nach Fristablauf wegen Verweigerung der Nacherfüllung von dem Vertrag zurücktreten werden.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt