Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Nein, sie müssen einem Austauschmotor nicht zustimmen, wenn dieser wertmindernd ist.
Sie haben ein neues Fahrzeug erworben und haben mindestens eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieser können Sie sich auf ihre Menschenrechte nach § 437 BGB berufen.
Der Hersteller/Verkäufer muss Ihnen gegebenenfalls über Nachbesserung eine mangelfreie Sache zur Verfügung stellen.
Wenn dies durch Reparaturen bzw. Nachbesserung nicht möglich ist, können Sie in der Tat vom Vertrag zurücktreten und eine Rückabwicklung verlangen.
Sie müssen sich nicht mit einer schadhaften Zahl zufriedengeben.
Dies können sollten Sie so auch gegenüber dem Verkäufer/Hersteller schriftlich mitteilen. Fordern Sie ihn unter Fristsetzung von 14 Tagen zu einer Lösung auf.
Reagiert dieser nicht, können Sie hernach den Rücktritt erklären und/oder einen Rechtsanwalt beauftragen, der ihre Interessen durchsetzt.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-