Vertragsrecht
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vielen Dank ***** ***** Anfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Das von Ihnen zitierte Urteil betrifft eine Abrechnung im 15-Minuten-Takt. Der BGH hat hierin keine Aussage dazu getroffen, inwieweit engere Taktungen zulässig sind. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Sechs-Minuten-Takt zulässig ist, vgl. LG Freiburg, Urt. v. 19.7.2019 - 8 0 56/18; LG Karlsruhe, Urteil vom 19. Januar 2021 – 6 O 213/18. Dies entspricht zudem der Kanzleipraxis, ist also nicht ungewöhnlich.
Die fehlende Angabe des Bruttopreises kann in der Tat einen Verstoß gegen § 3 PAngV darstellen. Jedoch können Sie für das Vertragsverhältnis hieraus nichts herleiten. Denn die Regelungen der PAngV schützen den Wettbewerb und führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung. Diese war hier meines Erachtens ausreichend transparent und mithin wirksam. Verstöße gegen die PAngV können anderweitig sanktioniert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Freundliche Grüße
Nur unter den Voraussetzungen des § 628 BGB wäre ansonsten eine Kürzung der Vergütung denkbar.