Vielen Dank für ihre weitere Information.
Sofern Sie die Kabelverlegung angeboten haben, die Gegenseite das Angebot bestätigt hat und Sie auch die Kabelverlegung durchgeführt haben, dürfte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung alleine ein Zahlungsanspruch bestehen.
Dann würde ja auch die Begründung, dass die Kabel in der Aufstellung fehlen, viele gehen, da diese ja im Angebot aufgeführt haben.
Ist noch die Abnahme notwendig, müsste gegebenenfalls die Gegenseite auf Abnahmen Anspruch genommen werden.
Ein Abschlag ist in der Regel auch zu begründen. Eine solche kann ich hier zumindest aus ihrer Sachverhaltsschilderung derzeit nicht sehen, so dass Sie weiterhin auf Ausgleich der vollständigen Kostenrechnung drängen sollten und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten, sobald sich die Gegenseite mit der Zahlung in Verzug befindet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über Ihre anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt