Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Eine strafbare Verletzung des Briefgeheimnisses kommt nur unter den Voraussetzungen des § 202 StGB in Betracht, wenn die Mutter den nicht für sie bestimmten Brief öffnen sollte, um sich von dessen Inhalt Kenntnis zu verschaffen:
https://dejure.org/gesetze/StGB/202.html
Allerdings macht sich die Mutter einer nach § 246 StGB strafbaren Unterschlagung schuldig, wenn diese den für den Sohn bestimmten Brief unrechtmäßig einbehält.
Der Sohn kann daher Strafanzeige wegen Unterschlagung erstatten.
Zudem kann er such zivilrechtlich gegen die Mutter vorgehen und die umgehende Herausgabe des Briefes einfordern.
Hierzu sollte die Mutter schriftlich (Einschreiben) unter Setzung einer Frist von maximal 7-10 Tagen ab Briefdatum aufgefordert werden. Zugleich sollte ihr angekündigt werden, dass nach Fristablauf Herausgabeklage erhoben wird!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt