Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
In der Tat können Sie unter den geschilderten Umständen gemäß § 652 BGB Ihre Provision verlangen, denn wie Sie richtiger Weise feststellen, ist der in Rede stehende Kaufvertrag von Ihnen vermittelt worden.
Damit aber ist derjenige Erfolg (=Vermittlung eines Miet- oder Kaufvertrages) eingetreten, an welchen das Gesetz in § 652 BGB den Provisionanspruch knüpft.
Sie können daher die Ihnen zustehende Provision beanspruchen.
Dem steht rechtlich auch nicht entgegen, dass die Firma auf Drängen der Verkäuferin nunmehr den Vertrag rückabzuwickeln bereit ist, denn dieser Umstand fällt ausschließlich in die rechtliche Verantwortungs- und Risikosphäre der Firma - Sie haben diesen Umstand weder herbeigeführt noch rechtlich zu vetreten.
Ihr Provisionsanspruch bleibt folglich von der Rückabwicklung rechtlich auch völlig unberührt, und Sie können diesen erforderlichenfalls auch auf dem Rechtsweg erfolgreich durchsetzen!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt