Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Wenn die vertragliche Anpassung einvernehmlich erfolgt ist, so schuldet Ihnen der Kunde auch jetzt noch die höheren Beiträge.
Das gilt auch dann, wenn infolge des erwähnten Mitarbeiterwechsels eine Geltendmachung versehntlich unterblieben ist.
Ihre entsprechenden Nachforderungen unterliegen der 3-jährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB, wobei der Fristenlauf am Ende des Jahres einsetzt, in welchem die Forderung entstand (§ 199 BGB).
Das bedeutet, dass die Frist am 31.12.2016 zu laufen begann, und sie endet am 31.12.2019!
Sie können daher ohne weiteres auch jetzt noch die Nachforderungen geltend machen!
Klicken Sie zur Bewertung bitte auf die Sterne (="Toller Service","Informativ & hilfreich","Frage beantwortet"), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann erhalte ich von JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt