Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, der Makler hat gegenüber dem Verkäufer keinen Anspruch auf Benennung des Käufers, denn gegen den Käufer steht dem Makler ersichtlich kein Provisionsanspruch gemäß § 652 BGB zu.
Angesichts dessen greift auch nicht der Ausnahmetatbestand des Artikel 6 DSGVO (=Vertragsdurchführung), denn mit dem Käufer besteht gerade kein Vertrag.
Folglich ist der Verkäufer rechtlich gehindert (=Datenschutz), den Namen des Käufers preiszugeben.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt