Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
können Sie den per Mail eingelegten Widerspruch auf Ihrem Mailverkehr nachweisen? Gibt es die Email noch in Ihrem Emailaccount mit dem Datum 07.09.2019?
Wenn Sie die Email in Ihrem Account haben, geht auch das Datum aus dieser Email hervor. Wenn Sie diese Mail nach Versendung nicht zurückerhalten haben, dass haben Sie von Ihrem Widerrufsrecht zulässig Gebrauch gemacht.
In dem Fall sind dann auch keine Mahngebühren erlaubt.
Das könnte ich grundsätzlich machen, wäre aber mit weiteren Kosten für Sie verbunden, die Sie sich derzeit sparen können.
Erst wenn Sie einen Mahnbescheid zugestellt bekommen würden, wäre angezeit, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
Mit dem, was Sie bisher dem Anspruchsteller gesagt haben, ist im Moment alles gesagt, was nötig ist. Zahlungen sollten Sie nicht vornehmen.
Eine Mahnung ist noch kein Mahnbescheid vom Gericht. Nur dann, wenn Sie vom Gericht Post bekommen, wäre weitere anwaltliche angezeigt.
Wenn Sie fristgericht die Email mit dem Widerruf abgesendet haben, können Sie weitere Zahlungsaufforderungen des Gegners ignorieren, auch wenn es sich um Mahnungen handelt. Nur Gerichtspost sollten Sie ernst nehmen und dann anwaltlich Hilfe hinzuziehen.
Mahngebühren sind ganz grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Rechtsgrund für die Mahnung vorliegt. Liegt ein Rechtsgrund nicht vor, brauchen sie nicht gezahlt werden.
Über Unterstellungen sollten Sie sich nicht aufregen.
Ein Rechtsgrund besteht dann, wenn Sie mit einer Zahlung in Verzug sind. Das ist aber bei Ihnen nicht der Fall, weil Sie den Vertrag widerrufen haben. Von daher brauchen Sie keine "Mahngebühren" zahlen.
Haben Sie noch Fragen?
wenn die Frage beantwortet sein sollte, würde ich mich über eine Bewertung freuen. Vielen Dank.