Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie das Fahrzeug vom Händler gekauft haben, dann haben Sie die normale gesetzliche Gewährleistung der §§ 437ff BGB.
Das bedeutet, Sie haben gegen den Händler einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf Reparatur des Fahrzeugs. Die Kosten und auch mögliche Transportkosten muss der Händler übernehmen.
Allerdings müssen Sie unbedingt beachten, dass allein der Händler das Recht hat das Fahrzeug instand zu setzen.
Wenn Sie also das Fahrzeug ohne ausdrücliche Billigung des Verkäufers bei einer Werkstatt reparieren, dann laufen Sie Gefahr Ihre Gewährleistungsrechte zu verlieren.
Vom Vertrag zurücktreten und auch den Autokredit rückabwickeln können Sie dann nach §§ 440,346 BGB, wenn die Reparatur nach 2 Versuchen fehlschlägt oder aber wenn sich der Verkäufer weigert die Reparatur durchzuführen.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt