Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen.
Da Sie anhand der Zeugen unter Beweis stellen können, dass der bestellte Artikel fehlt, hat die Firma Ihnen diesen Artikel nunmehr nachzuliefern.
Die Firma trägt nämlich unter den hier vorliegenden Umständen die Gefahr des Verlustes und des zufälligen Untergangs.
Dies ergibt sich auch der Verbraucherschutzbestimmung des § 475 Absatz 2 BGB.
§ 447 Absatz 1 (=dieser regelt den Versendungskauf, wie hier) gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
Das bedeutet, dass die Firma Ihnen den Artikel nachzuliefern hat, da diese das Risiko des Verlustes des Artikels trägt.
Sie sind daher auch überhaupt nicht rechtlich verpflichtet, zur Polizei zu gehen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt