Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie haben in jedem Fall nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Akteneinsichtsrecht.
Auf die zitierte Rechtsprechung können Sie sich daher gegenüber der Behörde auch ausdrücklich berufen, denn die Behörde ist an diese Rechtsprechung rechtlich gebunden.
Können Sie nun innerhalb der Kürze der Einspruchsfrist nicht mehr effektiv von dem Einsichtsrecht Gebrauch machen (um etwaige Erkenntnisse in Ihrem Einspruch verwerten zu können), so ist Ihnen auch eine entsprechende Fristverlängerung zuzugestehen.
Anzuraten ist Ihnen daher, dass Sie zunächst telefonisch der Behörde den Sachverhalt auseinandersetzen und um eine entsprechende Fristverlängerung ersuchen, damit Sie zunächst Akteneinsicht nehmen können.
Sollte dieses telefonisch nicht möglich sein, so sollten Sie die Behörde persönlich aufsuchen und unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor Ort einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt