Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Nachdem Sie den Gläubiger als selbstschuldnerischer Bürge befriedigt haben, haben Sie gegen den Gläubiger einen Anspruch auf umgehende Herausgabe des Titels, denn nach erfolgter Zahlung durch Sie ist die Forderung gegen den Schuldner im Wege der cessio legis auf Sie übergegangen mit der Folge, dass auch Ihnen gemäß § 371 BGB analog der Titel zusteht - § 774 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__774.html
Diesen Anspruch auf umgehende Herausgabe können Sie erforderlichenfalls auch gerichtlich erzwingen und durchsetzen.
Gehen Sie nun wie folgt vor: Fordern Sie den Gläubiger schriftlich und nachweisbar (Einschreiben) auf, den Titel umgehend an Sie herauszugeben.
Setzen Sie ihm zur Erfüllung seiner Herausgabepflicht sodann in dem Schreiben eine Frist von maximal 14 Tagen ab Briefdatum, und kündigen Sie zugleich an, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist Ihren Anspruch auf dem Rechtswege durchsetzen werden.
Verbinden Sie dies mit dem weiteren Hinweis, dass die dadurch bedingten Rechtsverfolgungskosten - Einschaltung eines Rechtsanwaltes - dem Gläubiger zur Last fallen werden.
Nach Ablauf der Frist befindet dieser sich in Verzug mit der Herausgabepflicht, so dass die dann anfallenden Rechtsverfolgungskosten (Einschaltung eines Anwalts) als Verzugsschaden von ihm zu tragen sein werden.
Gibt er den Titel innerhalb der gesetzten Frist nicht heraus, können Sie auf Kosten des Gläubigers einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen.
Der Anwalt wird diesen zunächst außergerichtlich schriftsätzlich auf Herausgabe in Anspruch nehmen. Leistet er dieser Aufforderung dann noch immer nicht Folge, wird der Anwalt Klage auf Herausgabe führen. Die Kosten eines solchen Rechtsstreites würde der Gläubiger ebenfalls übernehmen müssen.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt