Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Bzgl. der ersten Reparatur wäre gar keine Diskussion notwendig gewesen. Da es sich um einen Vertrauchsgüterkauf handelt, wird vom Gesetzgeber nach § 476 BGB die Beweislast umgekehrt und vermutet, dass innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf die Ware mangelhaft gekauft wurde, wenn ein Mangel auftritt.
Die Rechtsposition eines Käufers ist daher innerhalb der ersten 6 Monate als sehr stark zu beurteilen.
Gleichlaufend werden die Mängelgewährleitungsrechte durch den Gesetzgeber auf 2 Jahre ab Kauf taxiert. D. h. zeigt sich innerhalb von 2 Jahren ab Kauf des Produkts ein Schaden, besteht Gewährleistung und der Käufer kann Mängelbeseitigung vom Verkäufer verlangen.
Allerdings gilt sodann nicht mehr die Beweislastumkehr und der Käufer muss beweisen, dass der Mangel seit Kauf bereits vorliegt bzw. nunmehr erst zutage ritt.
Aus rechtlicher Sicht können Sie bis zum 11.03.2019 nach den §§ 434 ff. BGB Nacherfüllung und Schadensersatz ggü. dem Verkäufer verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-