Guten Abend Herr Hauser,der Gegner kommt leider aus München.Im Ersten Schreiben schrieb ich folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meinem Schreiben vom 4. Januar 2017 erteilte ich unter der Kundennummer 44646 den Auftrag zur Programmierung einer App für iOS und Android.
Nach mehrmaliger Nachfrage erhielt ich bis heute kein fertiges Produkt, wenngleich die durch sie angebotenen Bearbeitungszeiten bei weitem überstiegen wurden.
Obwohl die gesamte Auftragssumme i.H.v. 3.808,- € in drei Raten abschließend am 13. März 2017 beglichen wurde, blieb Ihr Anteil zur Vertragserfüllung bislang vollends unerfüllt.
Ich fordere Sie auf, die App mit einer Frist von 14 Tagen bis zum 24. November 2017 fertig und zur Verfügung zu stellen.
Sollte diese gesetzliche Frist fruchtlos ablaufen weise ich Sie darauf hin, dass ich eine Rückzahlung der o.g. Auftragssumme verlange.Im Zweiten dann:Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meinem Schreiben vom 10. November 2017 forderte ich letztmalig zur Fertigstellung und Auslieferung der von mir am 4. Januar 2017 mit der Kundennummer 44646 beauftragten App mit einer Frist von 14 Tagen auf. Diese Frist ist am 24. November 2017 ohne eine Antwort oder die Auslieferung der App verstrichen.
Somit kündige ich den Vertrag vom 4. Januar 2017 und fordere Sie wie angekündigt zur Rückzahlung der Auftragssumme i.H.v. 3.808,- € auf. Als Frist zur Rückzahlung setze ich 10 Tage, womit diese am 7. Dezember 2017 abläuft.
Sollten Sie auch diese Frist verstreichen lassen, werde ich ohne weitere Ankündigung einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung meines Anspruchs auf Rückzahlung beauftragen und weise Sie darauf hin, dass Sie diese Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden zu tragen haben.
Die Summe i.H.v. 3.808,- € ist bis zum 7. Dezember 2017 auf das folgende Konto zu überweisen:Ist das der richtige Weg und Ausdruck gewesen?