Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, auf welche ich wie folgt eingehe.
Die GbR- also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ist eine Personengesellschaft.
Für Verbindlichkeiten der GbR haften deren Gesellschafter.
Die Haftung bleibt auch bei Beendigung und Auseinandersetzung bestehen.
Auch wenn Ihr ehemaliger Mitgesellschafter Sie von der Haftung aus dem Darlehen freigestellt hat bzw. die Schuldübernahme erklärt hat, sind die Gläubiger hieran nicht gebunden.
Im Falle der Beanspruchung haben Sie allerdings einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter.
Im Ergebnis müssen Sie leider damit rechnen, von den Eltern beansprucht zu werden, wenn der Mitgesellschafter Insolvenz anmelden sollte.