Sehr geehrter Herr Schmid,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Für die Berufung beziehungsweise Revision benötigen sie zwingend einen Rechtsanwalt. Dies hat damit zu tun, dass eine Berufung oder Revision frühestens vor dem Landgericht, in einzelnen Fällen (zum Beispiel wenn die Revision als Rechtsmittel
gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts angebracht wird) sogar vor dem Oberlandesgericht stattfindet und ab dem Landgericht gem. § 78 ZPO Anwaltszwang herrscht.
Zur Veranschaulichung ist es so, dass selbst wenn sie bei dem Termin erscheinen würden zur Hauptverhandlung und kein Anwalt anwesend ist, dass sie so behandelt werden würden, als ob sie gar nicht anwesend wären. Sie werden also um einen Rechtsanwalt nicht herumkommen.
Mit der Beratungshilfe funktioniert es eigentlich so, dass der Ratsuchende bei dem zuständigen Amtsgericht ( Hier bitte einen Rechtspfleger aufsuchen) die Formulare für die Beantragung der Beratungshilfe erhält, diese dann ausfüllt (bei Problemen beteiligen Rechtsfehler wenden) und dann beim Gericht eingereicht.
Sofern das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe (die übrigens deckungsgleich sind mit den Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe) vorliegen,wird der Beratungshilfeschein erteilt.
Einige Rechtsanwalte helfen ihre Mandanten hierbei.Ein Rechtsanwalt ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet dazu. Bitte fragen Sie den Kollegen also vor der Beauftragung nach.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und viel Erfolg in der Angelegenheit!
Bitte seien Sie auch so nett und akzeptieren sie noch kurz meine Antwort. Sofern sie noch Verständnisfragen haben können sie natürlich gerne nachfragen (selbst verständlich auch noch nach Akzeptierung).
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
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