Verkehrsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Gegen einen Bußgeldbescheid haben Sie stets das Recht zum Einspruch. Hiervon sollten Sie Gebrauch machen. Ihr Einspruch ist begründet, wenn die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Sie sollten daher den Einspruch entsprechend begründen und darlegen, inwiefern der Bußgeldbescheid nicht auf einer wahren Tatsachengrundlage beruht.
Sodann wird die Einspruchsbehörde bzw. das Gericht die Angelegenheit prüfen. Wenn die Vorwürfe der Veterinärbehörde nicht zur Überzeugung des Gerichts bzw. der Einspruchsbehörde nachgewiesen sind, so wird der Bußgeldbescheid aufgehoben.
Den Einspruch können Sie selbst einlegen oder Sie beauftragen einen Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht damit. Beachten Sie dabei bitte die Rechtsmittelfrist, die auf dem Bescheid angegeben ist.
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