Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Vorhaben des Bekannten ist nach § 2 PBefG genehmigungspflichtig. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, so begeht Ihr Bekannter eine Ordnungswidrigkeit, gegen ihn kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden.
Ferner kann er den Versicherungschutz seiner Haftpflichtversicherung verlieren. Die Versicherung wird zwar erst einmal den Schaden regulieren, dann aber Regressforderungen an Ihren Bekannten stellen.
Das Vorhaben ist also so recht riskant für Ihren Bekannnten.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Gerne!