Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie liegen mit dem ermittelten Wert hinsichtlich der Atemalkoholkontrolle genau an der unteren Grenze, ab dem eine Ordnungswidrigkeit besteht.
Insofern rege ich hier durchaus an, den Messvorgang noch einmal näher analysieren zu lassen, Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zu nehmen und hier die Angelegenheit weiter untersuchen zu lassen. Bereits bei 0,24 Milligramm/l würde beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit entfallen. Hier der entsprechende Text.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Allerdings weise ich darauf hin, dass mittlerweile in der Rechtsprechung die Werte im Rahmen der Atemalkoholkontrolle grundsätzlich anzuerkennen sind, allerdings auch nur mit bestimmten bzw. mit einem bestimmten Messgerät. Man müsste hier genau schauen, inwiefern möglicherweise Messfehler bestehen oder auch eine Berechnung dahingehend vornehmen, welche Alkoholmengen Sie überhaupt zu sich genommen haben und ob ein solcher Atemalkoholwert zustandegekommen sein kann.
Der Atemalkoholwert ist in der Vorschrift absichtlich geringer dargestellt, als der Blutalkoholwert, da der Blutalkoholwert meistens genauer und damit auch oftmals höher liegt als der Atemalkoholwert. Dies muss allerdings aufgrund der mittlerweile doch recht guten Messgenauigkeit der Atemalkohol Testgeräte nicht immer der Fall sein.
Zur Vermeidung von Wiederholungen weise ich auf einen interessanten Artikel meines Kollegen hin, der insbesondere aufgezeigt hat, wann Messfehler auftreten können und wie diese dann gegebenenfalls auch zu bewerten sind:
https://cd-anwaltskanzlei.de/alkohol-drogen/243-atemalkohol-voraussetzungen-einer-verwertbaren-messung
ich hoffe, dass ich Ihnen hilfreich geantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über Ihre anschließende positive Bewertung (3-5 Sterne) freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt