Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Der Tankstellenbetreiber hat zwar das Recht, von Ihnen die übrigen Tankkosten zu verlangen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten.
Anwaltskosten sind nur auf Grundlage von §§ 280, 286 BGB ersatzpflichtig. Diese Vorschriften setzen voraus, dass Sie sich mit der Zahlung der Tankkosten schuldhaft in Verzug befinden.
Sie befinden sich jedoch nicht schuldhaft in Verzug. Sie haben nämlich in der Tankstelle keine Pflicht zu überprüfen, ob der Tankwart die Tankrechnung richtig ausstellt. Vielmehr können Sie darauf vertrauen, dass Ihnen der korrekte Gesamtbetrag abgebucht wird.
Insofern empfehle ich Ihnen, die Zahlungsaufforderung mit Ausnahme der reinen Tankkosten zurückzuweisen.
Die Zurückweisung können Sie selbst erklären. Sie können diese jedoch auch anwaltlich erklären lassen. Gern stehe ich Ihnen zur Verfügung, wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen. Hierfür übersende ich Ihnen gern nach Bewertungsabgabe die Kontaktdaten meines Büros, sofern Sie dies wünschen.
Konnte ich Ihnen damit behilflich sein?
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