Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!
Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Wenn der Vater sich nicht gegen den Strafbefehl mit einem Einspruch wehrt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er muss also den Einspruch einlegen, wenn er sich verteidigen will. Dann geht die Sache zum Gericht und es wird eine mündliche Verhandlung geben.
Er kann sich dann verteidigen und darlegen, dass er keine Fahrerflucht begangen hat. Denn wenn er den Unfall nicht bemerkt hat, kann er nicht gem. § 142 StGB wegen unerlaubten Enfernens vom Unfallort bestraft werden. Er muss den Richter davon überzeugen, dass er es nicht gemerkt hat.
Die Einschaltung eines Anwaltes ist nicht zwingend notwendig. Es ist aber ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der Anwalt kann Einsruch gegen den Strafbefehl einlegen, die Akte einsehen, die Beweismittel prüfen und dann zusammen mit dem Vater eine Einlassung zur Sache für das Gericht fertigen.
Vorbestraft wird er nicht sein, wenn es seine erste Verurteilung ist. Dafür ist die Strafe zu gering. Es wird aber in seinem Verkehrsregister vermerkt. Das heißt aber nicht automatisch, dass ihm der Beruf des Busfahrers verwehrt ist.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.