Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Der Standpunkt der Sachbearbeiterin ist rechtlich nicht nachzuvollziehen.
Wenn es sich um einen Neuwagen handelt, der bisher noch nicht im öffentlichen Verkehr bewegt wurde, so ist der PKW auch ohne weiteres zulassungsfähig.
Es sind unter diesen Umständen keine verkehrstechnischen und/oder rechtlichen Gesichtspunkte denkbar, die einer Zulassung des PKW zur Teilnahme am Straßenverkehr entgegenstehen.
Es bedarf daher auch keiner Ausnahmegenehmigung.
Sie sollten sich gegenüber der Sachbearbeiterin ausdrücklich auf diese Rechtslage berufen.
Zeigt diese kein Einlenken, so wenden Sie sich an den Leiter der Dienststelle, und erheben Sie Beschwerde.
Erforderlichenfalls können Sie sich einen behördlichen Ablehnungsbescheid erteilen lassen, gegen den Sie sodann umgehend den Widerspruch einlegen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt