Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie beziehen sich auf die Richtlinien für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden. Danach ist es in der Tat so dass zwischen Verkehrschild und Meßvorrichtung 150 m oder mehr liegen sollen.
Wenn nun dagegen verstoßen wird, dann hat dies nun kein Verwertungsverbot der gewonnenen Messung zur Folge, sondern verringert den Unrechtsgehalt der Tat und kann dazu führen dass von einem Fahrverbot abzusehen ist.
Diese 150 m können bei besonderen Gefahrenstellen natürlich auch unterschritten werden, wenn sich die Gefahrenstelle unmittelbar hinter dem Verkehrsschild befindet.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender
Die Messung ist deswegen nicht ungültig. Die Ordnungswidrigkeit bleibt bestehen. Allenfalls kann es zur Minderung der Geldbuße kommen. Wenn kein Fahrverbot droht lohnt der Einspruch allerdings nicht.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen
Mit freundlichen Grüßen Hans Georg Schiessl Rechtsanwalt