Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Bltzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zwar stellt das Blitzen als solches einen Eingriff in das Schutzgut des Artikel 2 Absatz 1 GG dar.
Allerdings unterliegt dieses Schutzgut dem Gesetzesvorbehalt gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 GG.
Die straßenverkehrs- und ordnungsrechtlichen Überwachungsvorschriften, die auch zum Blitzen bei Geschwindigkeitsübertretungen ermächtigen, stellen einen solchen Gesetzesvorbehalt dar mit der Folge, dass der Eingriff in das Schutzgut des Artikel 2 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Ich bedaure sehr, Ihnen keinen angenehmere Mitteilung übermitteln zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt