Verkehrsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Ja, Sie können die Strafe umgehen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie dort eine Paketsendung hatten.
Ggf. wäre die belieferte Person zu benennen.
Denn die Stadt "mutmaßt" eindeutig, dass es sich nicht um eine Paketzustellvorgang handelt, sondern der Fahrer zu "Freizeitzwecken" dort parkte.
Stellen Sie daher den Sachverhalt aus Ihrer Sicht dar, ggf. unter Benennung der belieferten Person.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
wenn die Lieferzeiten nur von 19-10 Uhr sind, dann dürften Sie die Strafe nicht umgehen können.
Denn dann gibt es ohne Ausnahmegenehmigung keine Erlaubnis und es liegt "automatisch" ein Verstoß vor.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Einschätzung übermitteln zu können.
Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
hier müssten Sie bei der Behörde beantragen, dass Sie außerhalb der eingeschränkten Lieferzeiten anliefern dürfen.
Natürlich muss hierfür ein Grund benannt werden, warum Sie sich nicht an die "regulären" Zeiten halten.
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),ich hoffe, ich konnte Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen.Über ein Feedback in Form einer positiven Bewertung, die Sie sehr schnell und einfach über die Bewertungssterne (3-5 Sterne) abgeben können, würde ich mich sehr freuen.Sollten Sie noch Hilfe zu dieser Problemstellung benötigen, zögern Sie nicht, weitere kostenlose Nachfragen zu stellen. Setzen Sie dazu bitte den bisherigen Frageverlauf mittels der TextBox ganz unten einfach fort.Mit vielem Dank für Ihre Nutzung von JustAnswer.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-