Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,vielen Dank für Ihre Anfrage .Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:Diese Frage war in der Tat lange Zeit in der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten.
Mittlerweile hat zum Glück das Bundeskraftfahrtamt für Klarheit gesorgt.
Eine Solo-Sattelmaschiene (also "abgesattelt) gilt nicht als LKW und unterliegt daher weder dem Sonntagsfahrverbot noch einem Verbot bezüglich des Fahrens auf einer Landstraße.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.Sofern Sie mit meiner Antwort zufrieden sind möchte ich Sie höflich bitten meine Antwort gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Plattform zu akzeptieren.Sie akzeptieren meine Antwort, indem Sie unter meiner Antwort einmal auf das grüne Feld „akzeptieren“ klicken.Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag
Mit freundlichem Gruß von der NordseeküsteDipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender, Sie haben meine Antwort bislang noch nicht akzeptiert. Ich bitte Sie dies noch nachzuholen und mich somit für meine Rechtsberatung zu bezahlen. Dieses gebietet nicht schon nur Gebot der Fairness, sondern ist auch Gegenstand der AGB (Punkt Nr. 9 der Nutzungsbedingungen), die Sie schliesslich auch akzeptiert haben.
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