Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Eine Satzungsänderung ist nach der gesetzlichen Regelung in § 33 Absatz 1 Satz 1 BGB bei einer Mehrheit mit 3/4 der abgegebenen Stimmen angenommen, sofern die bisherige/ursprüngliche Satzung des Vereins selbst kein abweichendes Mehrheitserfordernis bestimmt.
Gleiches gilt für eine Satzungsneufassung. Auch hier bedarf es einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Diejenigen Beschlüsse, die der eigentlichen Satzungsänderung vorgelagert sind, also sämtliche vorbereitenden Schritte/Beschlüsse, unterliegen hingegen nicht dem 3/4-Erfordernis.
Die gesetzliche Regelung sieht dies zwingend nur für den abschließenden und formellen Beschluss der Mitgliederversammlung vor:
"Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich".
Das bedeutet, dass Sie auch nur für diesen finalen Satzungsänderungsbeschluss die 3/4-Mehrheit benötigen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt