Vereinsrecht
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Bin Pächterin eines Clubhauses Tennisclub meine 1 Frage
- dürfen Vorstandsmitglieder ohne meine Erlaubnis in das Lokal??? Meine 2 wäre
- Das sehen die als selbstvertändlich und dürfen die eine Kamera für öffentliche Zwecke aufbauen und meinen Aussenbereich sprich Terasse Eingang filmen lg
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Pächter haben Sie grundsätzlich das Recht zum Besitz des Pachtobjekts und damit auch das Hausrecht.
Das bedeutet, ohne Ihre Erlaubnis dürfen die Vorstandsmitglieder das Pachtobjekt nicht betreten.
Das Filmen des Außenbereichs ist dagegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung is allerdings, dass dieser Außenbereich für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Was natürlich nicht gefilmt werden darf, sind Personen. Hier können die Betroffenen nach § 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Unterlassung verlangen.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
wenn das Lokal öffentlich ist, dann darf die Außenansicht grundsätzlich gefilmt werden. Im Innenbereich haben Sie allerdings das Sagen. Das bedeutet, ohne Ihre Erlaubnis darf niemand, auch nicht der Verpächter das Lokal betreten.
Zu Ihrem Mietvertrag: Der (neue) Vermieter darf die MIete Ihrer Mietwohnung dann erhöhen, wenn er einen Grund nennt (Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen, Mietwertgutachten). Ohne eine solche Begründung scheidet eine Mieterhöhung dagegen aus. Wenn die Heizung nicht funktioniert, dann dürfen Sie die Miete nach § 536 BGB mindern.
das Hausrecht ergibt sich aus Ihrem Pachtvertrag iVm § 854 BGB.
Die Minderung beträgt bei einem Komplettausfall der Heizung in den Wintermonaten 50% der Bruttomiete.
Wie gesagt Personen, sei es Gäste, Passanten oder Mitarbeiter dürfen nicht gefilmt werden.
Nein, der ist in den 50% schon mit dabei.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes nach § 812 I BGB. Die Wintersaison beginnt Ende September und endet Ende März. Wenn der Vermieter das Geld nicht freiwillig zurückzahlt, dann müssen Sie vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung klagen.
Darf ich Ihnen noch weiter helfen?
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