Vielen Dank für Ihre weiteren Mitteilungen!
Sofern Ihre Satzung Aufwendungszahlungen ausdrücklich von einem enstprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig macht, und sofern ein solcher Beschluss nicht gefasst wurde, der 1.Vorsitzende aber dennoch Vereinsmittel entnommen hat, steht hier der strafrechtlich erhebliche Vorwurf einer nach § 266 StGB strafbaren Untreue im Raume.
Darüber hinaus steht unter den vorliegenden Umständen auch die Gemeinnüztzigkeit des Vereins in Gefahr, denn Vereinsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins dürfen (vorbehaltlich anderslautender Satzungsregelungen) keine Mittel des Vereins für sich verwenden.
Gemäß § 27 Absatz 3 BGB ist der Vorstand eines Idealvereins ehrenamtlich tätig. Auch gegen diese Bestimmung hat der 1.Vorsitzende verstoßen mit der Folge, dass auch insoweit die Gemeinnützigkeit entzogen zu werden droht.
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Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt