Vereinsrecht
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes obliegt nach § 27 und § 32 BGB der Mitgliederversammlung. Hierzu bedarf es eines Beschlusses. Die Absetzung durch den Vorstand oder durch Vorstandsbeschluss ist daher unwirksam, wenn die Satzung des Vereins hierzu keine anderslautenden Regelungen vorsieht.2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abberufung dürfen weder Zugänge zu Onlineportalen noch die Post geöffnet werden, die sich auf Ihren Aufgabenbereich bezieht.3. Sie haben gegen diese Vorgehensweise folgende Möglichkeiten.a) Sie verlangen jegliche Funktionen insbesondere die Zugänge wieder zurück. Für den Fall, dass dem nicht entsprochen wird, können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen. Hierzu können Sie aber den Urlaub nicht abwarten, sondern müssen umgehend handeln. Als Zeitfenster sollten zwei Wochen bis zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht überschritten werden.b) Sie wenden sich an einige Mitglieder, die die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen, in dem es in dem tagesordnungspunkt unter anderem über das eigenmächtige Vorgehen des Vorstandes gesprochen wird.c) In der Zwischenzeit sollten Sie sich um die Einräumgung der Zugänge bemühen und die Verantwortung für die jeweiligen Staffeln wieder an sich ziehen.Ein weiteres Abwarten ist für Sie nicht von Vorteil.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Antwort positiv bewerten, wenn Sie mit dieser zufrieden sind. Sollte meine Antwort Ihre Frage noch nicht vollständig beantworten oder Sie noch Fragen haben, fragen Sie nach ("Antworten Sie dem Experten") bevor Sie eine Bewertung abgeben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Es handelt sich um den Verein Hamburg Holstein Electronik Dart Liga e.V. Die Satung finden Sie auch auf der SEite www.hhedl.de im Downloadbereich.Ich habe den verein mit neu gegründet und alles dafür getan das er weiter existiert nachdem er vom Amtsgericht zwangsabgemeldet wurde durch Fehler des alten Vorstandes. Erst nachdem im Dezember ein neuer 2. Vorsitzender ins Amt gewählt wurde fingen die Kommunikationsschwierigkeiten an.
Es handelt sich um den Verein Hamburg Holstein Electronik Dart Liga e.V. Die Satung finden Sie auch auf der SEite www.hhedl.de im Downloadbereich.Oder hilft es wenn ich Ihnen die Satzung einmal schicke? Ich möchte nur ganz sicher gehen bevor ich rechtliche Schritte einleite das das Recht auch 100% auf meiner Seite steht.Ich habe den verein mit neu gegründet und alles dafür getan das er weiter existiert nachdem er vom Amtsgericht zwangsabgemeldet wurde durch Fehler des alten Vorstandes. Erst nachdem im Dezember ein neuer 2. Vorsitzender ins Amt gewählt wurde fingen die Kommunikationsschwierigkeiten an.
Attachment: 2013-02-04_073919_vereinssatzung_neu_2012_-_2.pdf
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Sie Satzung bestätigt meine Ausführung.
Vielen vielen lieben Dank
Danach darf nur die Deligiertenversammlung ein Mitglied des Vorstandes abberufen und nicht der Vorstand selber. Insoweit ist die Maßnahme des Vorstandes Amtsanmassung und nicht wirksam.
Also sollte ich am besten schriftlich auf meine Rückführung der Rechte hinweisen? Mit einer Email an den 1. und 2. Vorsitzenden?
Was soll ich da reinschreiben? Oder soll ich sie um es im gütlichen zu versuchen um ein Gespräch bitten? Kann ich das so schnell wie möglich anfordern?
Wenn Sie zunächst keine gerichtlichen Schritte einleiten möchten, was ich gut verstehen kann, so muss die Deligiertenversammlung in einer außerordentlichen Sitzung entscheiden und dies möglichst bald. Schreiben Sie den gesamten Vorstand an, dass die Abberufung unwirksam ist. Sie können dies mit Einschreiben und/oder Email vornehmen. Wichtig ist, dass Sie den Zugang des Schreibens nachweisen.
ok...vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Schreiben Sie, dass aufgrund der Satzung des Vereins, die Absetzung von Ihnen unwirksam ist und Sie den Vorstand auffordern Sie wieder mit allen Rechten auszustatten, die Sie vor der Abberufung hatten. Setzen Sie hier eine Frist von drei Werktagen.
Kündigen Sie an, dass im Falle der Fristversäumung Sie die Deligierten hinzuziehen müssen. Bieten Sie ein persönliches Gespräch an, welches unbedingt im Beisein einer oder zwei Vertrauensperson aus dem Verein stattfindet.
So mache ich es. Sie wissen gar nicht wie sehr Sie mir geholfen haben. Vielen Dank.
Sie müssen sich hierbei nicht mit Ihren bisherigen Leistungen rechtfertigen. Der Vorstand hat einen Fehler gemacht und muss diesen korrigieren. Lassen Sie sich nicht in eine Ecke drängen. Bleiben Sie bestimmt, versuchen aber eine einvernehmliche Lösung, um künftig eine Basis für die Vereinsarbeit zu haben.
Viele Grüße