Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
anhand Ihrer bisherigen Informationen möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten:
Das Zitatrecht nach § 51 UrhG erlaubt es, fremde Werke ohne die Erlaubnis der Urheber bzw. Rechteinhaber zu zitieren. Dafür muss aber einerseits der Urheber benannt werden (reicht im Nachspann). Andererseits muss sich der Verwender auch bei Videozitaten sich mit dem Zitat für seine eigenen Ausführungen inhaltlich auseinandergesetzt haben. Bei einer Satiresendung der ARD gehe ich an dieser Stelle davon grundsätzlich aus, dass dies hier geschehen ist. Insofern dürfte die Verwendung hier vom Zitatrecht abgedeckt sein. Zudem dürfte hier zugunsten der Satiresendung auch das Recht zur Karikatur und Parodie etc. nach § 51a UrhG greifen.
Allerdings könnte hier das sogenannte Kunst- Urhebergesetz (KUG) zugunsten der abgebildten Personen greifen. Das ist das sogenannte Recht am eigenen Bild. Danach ist die Verwendung von Bildern von Personen nur mit deren Einwilligung möglich. Die Betroffenen Personen könnten hier die ARD entsprechend abmahnen. Sollten allerdings die abgebildeten Personen hier nur "Beiwerk" sein (zB in einer Gruppe) oder Personen des öffentlichen Lebens sein, greift das Recht am eigenen Bild ebenfalls nicht.
Sofern das Recht am eigenen Bild tatsächlich greift, wäre noch eine Strafanzeige mit einem entsprechenden Strafantrag möglich. Nach § 33 KUG ist ein Verstoß nämlich strafbar.
Mit anderen Worten: Ja, hier kommen durchaus Vorgehensweisen gegen die Sendung und die ARD in Betracht. Allerdings müsste das durch die Betroffenen geschehen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen, auch wenn evtl. meine Einschätzung nicht Ihren Hoffnungen und Erwartungen entsprochen hat. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, kann ich Ihnen gerne ein Angebot zu einem Premium Service (z.B. Telefonat und/oder mehr Zeit für Nachfragen gegen einen angemessenen Aufpreis etc.) anbieten. So können Rück- und Verständnisfragen sowie ein evtl. taktisches Vorgehen einfacher und schneller geklärt werden. Geben Sie mir einfach kurz hierzu Bescheid. Ansonsten würde ich mich über eine Bewertung von z.B. 4-5 Sternen freuen. Hierzu klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (= 3-5 Sterne auf der rechten Seite der Bewertungsleiste) an, weil ich nur dann von Justanswer für die anwaltliche Beratung bezahlt werde.
Mit freundlichen Grüßen ***** ***** bei Köln
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)