Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Haben Sie einen Versorgungsvertrag mit dem Unternehmen geschlossen, so ist dieser rechtlich bindend gewesen.
Es gilt dann der Grundsatz, dass Verträge mit den hierzu vereinbarten Konditionen und hierzu zählt insbesondere die Höhe des Preises - zu erfüllen sind (pacta sunt servanda).
Hat nun der Versorger vertragswidrig den Abschlag einseitig erhöht, so berechtigte diese Tariferhöhung Sie zur fristlosen Kündigung des Vertrages, denn Ihnen stand das gesetzliche Sonderkündigungsrecht zu.
Die Kündigung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang bei dem Kündigungsadressaten - hier dem Versorger - ohne weiteres wirksam wird.
Das bedeutet, dass dieser Ihrer Kündigung weder zustimmen noch diese bestätigen muss.
Mit dem Zugang Ihrer Kündigung bei dem Versorger wurde der Vertrag daher beendigt.
Sollte der Anbieter Ihnen weiterhin Schwierigkeiten bereiten, so wenden Sie sich umgehend an die Schlichtungsstelle Energie:
https://www.schlichtungsstelle-energie.de/
Führen Sie nach dorthin unter Übermittlung des Sachverhaltes Beschwerde zur weiteren Veranlassung in Ihrer Angelegenheit.
Die Schlichtungsstelle wird den Versorger verpflichten, Ihre Kündigung anzuerkennen und Ihnen eine entsprechende schriftliche Bestätigung zu übermitteln!
Bitte klicken Sie oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne auf der rechten Seite der Bewertungsleiste) an, denn nur mit Abgabe der Bewertung werde ich von Justanswer für die anwaltliche Beratung bezahlt.
Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt