Verbraucherrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke ***** ***** Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
Wenn es keine anderweitige Regelung im Kaufvertrag gibt, dann ist der Ort der Nacherfüllung der "Verkaufsort", d.h. der Käufer muss das Fahrzeug zum Händler bringen. Allerdings ist es natürlich auch möglich, dass man sich auf die Abholung durch den Verkäufer einigt.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag wäre rechtlich erst möglich, wenn der Verkäufer nach Fristsetzung die Nachbesserung ablehnt oder die Nachbesserung fehlschlägt. Natürlich kann auch hier abweichend von der gesetzlichen Regelung eine individuelle Vereinbarung erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind beantwortet. Bitte fragen Sie nach, wenn etwas offen oder unklar geblieben ist. Anderenfalls geben Sie bitte eine Bewertung ab (3-5 Sterne). Vielen Dank.
Sie müssen eine definitive angemessene Frist setzen, die er auch einhalten muss, und ankündigen, bei Nichtbeachtung der Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist wird durch die Vorschläge des Händlers nur beeinflusst, wenn Sie sich darauf einlassen.
Sie können während der Frist keinen Rücktritt erklären, sondern erst, wenn die gesetzte angemessene Frist verstrichen ist. Wenn Sie anbieten alternativ zur Nachbesserung, dass man sich auf den Rücktritt einigt hat dies keinen Einfluss, denn die Einigung käme nur durch Zustimmung des Verkäufers zustande.