Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Rechtliche Einschätzung ist vollkommen zutreffend.
Zwar kann zwischen Unternehmern die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Dies muss jedoch explizit und umfänglich im Vertrag vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, gilt das normale gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.
Dies ergibt sich aus den §§ 434 ff. BGB. Dieses läuft 24 Monate.
Hierauf können Sie sich berufen. Sofern Sie daher eine Frist zur Mängelbeseitigung bereits gesetzt haben und die Gegenseite nicht reagiert, können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Dieser setzt ihre rechtlichen Interessen durch. Die Kosten für den Rechtsanwalt hat die Gegenseite wegen deren Verweigerung zu tragen (§ 286 BGB).
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-